Aktuelles:

Die Kündigung des Betreuungsvertrags im Rahmen des Betreuten Wohnens

Ist eine vom Mietvertrag getrennte Kündigung möglich?

Der Vorteil des Betreuten Wohnens besteht gerade in der Kombination eines Mietvertrages mit einem Betreuungsvertrag. Bei in dieser Weise verknüpften Verträgen, ist darauf zu achten, dass dem Mieter bzw. dem Betreuten eine getrennte Kündigungsmöglichkeit für den Mietvertrag und den Betreuungsvertrag eingeräumt wird.

Praktisch geht es um den Fall, dass ein Mieter mit den Betreuungsleistungen zu Recht unzufrieden ist. Besteht kein getrenntes Kündigungsrecht, muss er den gesamten Vertrag, also Miet- und Betreuungsvertrag, kündigen. Da der Anbieter kaum dem Abschluss eines neuen Mietvertrages (ohne Betreuungsvertrag) zustimmen wird, dürfte der Mieter zum Auszug gezwungen sein. Ein getrenntes Kündigungsrecht bietet dem Mieter den Vorteil, dass er sich bei ständiger Unzufriedenheit vom Betreuungsvertrag lösen und sich einen neuen Anbieter suchen kann. Dieser Vorteil bringt natürlich den Nachteil mit sich, dass auch der Anbieter den Betreuungsvertrag separat kündigen kann. Damit besteht die Gefahr im schlimmsten Fall ohne Betreuungsleistungen dazustehen bzw. sich diese woanders besorgen zu müssen. Es muss also im Einzelfall abgewogen werden, was die Bedürfnislage des oder der Betroffenen erfordert.

Zu beachten ist, dass im öffentlich geförderten Wohnungsbau die getrennte Kündigungsmöglichkeit vom Bundesgerichtshof ausgeschlossen wurde. Auch bei stark aufeinander abgestimmten bzw. eng verknüpften Miet- und Betreuungsverträgen wurde sie zum Teil von den Gerichten (LG Kiel und AG Rendsburg) verneint. Die Möglichkeit der getrennten Kündigung muss also eindeutig aus den beiden Verträgen hervorgehen.

Der Bundesgerichtshof hat daran anknüpfend im Jahr 2006 entschieden (Az.: III ZR 167/05, vom 23.02.2006 ), dass dem Vermieter bei separater Kündigung des Betreuungsvertrags ohne triftigen Grund durch den Mieter gegebenenfalls eine Recht zur Kündigung zukommt. Der Mieter kann also seine Wohnung verlieren, kündigt er den Betreuungsvertrag zu Unrecht. Damit hat der Bundesgerichtshof aber die grundsätzliche Möglichkeit der separaten Kündigung bestätigt.

Abschließend ist festzuhalten, dass eine getrennte Kündigungsmöglichkeit beider Verträge prinzipiell zulässig ist, insoweit sie eindeutig aus beiden Vertragswerken hervorgeht. Der Mieter kann den Betreuungsvertrag ohne Konsequenzen für den Mietvertrag kündigen mit der Einschränkung, dass er einen triftigen Grund hat. Der (unbefristete) Mietvertrag kann dagegen jederzeit ohne besondere Gründe gekündigt werden, da in Wohnungen im Rahmen des Betreuten Wohnens stets das Mietrecht und nicht das Heimgesetz gilt. (Erläuterungen zum allgemeinen Mietrecht finden Sie hier)

 

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