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Allgemeines zum Betreuungsvertrag

Leistungsumfang und Vergütung

Beim Abschluss des Betreuungsvertrags sollte insbesondere auf die zentralen Inhalte geachtet werden, also welche Leistungen vom Vertrag umfasst sind und wie die Art der Vergütung gestaltet ist.

Der Leistungsumfang

Der Betreuungsvertrag sollte detailliert aufführen, welche Betreuungsleistungen dem Mieter zur Verfügung stehen. Häufig wird zwischen Grund- und Wahlleistungen unterscheiden, wobei letztere nur bei Bedarf in Anspruch genommen werden können. Deshalb muss aus dem Vertrag eindeutig hervorgehen, welche Leistungen zur Grundleistung gehören und welche bedarfsabhängig bezahlt werden müssen. Sieht der Vertrag vor, dass der Mieter Wahlleistungen nur vom Vertragspartner, also dem Betreuungsunternehmen, in Anspruch nehmen darf, sollte dies nicht akzeptiert werden. Andernfalls kann der Mieter bei Wahlleistungen aus finanziellen oder persönlichen Gründen keinen anderen Betreuer engagieren.

Die Höhe der Vergütung

Im Hinblick auf das Betreuungsentgelt ist eine Preisänderungsklausel empfehlenswert. Eine solche Klausel bedeutet, dass die Höhe des Betreuungsentgelts mit der Steigerung des Lebenshaltungskostenindex verknüpft ist. Der Lebenshaltungskostenindex wird vom Statistischen Bundesamt erstellt und misst in Prozent, inwieweit sich die Preise für wichtige Güter und Dienstleistungen jährlich erhöhen. Steigt der Index um 3 % oder mehr, verteuern sich die Betreuungsleistungen um denselben Anteil, wobei eine maximale Verteuerung der Leistungen um 5 % festgelegt ist. Wird diese Höchstgrenze überschritten, ist eine neue Vereinbarung oder eine Anpassung an das ortsübliche Entgelt notwendig.

Eine davon abweichende Preisanpassungsklausel, die Preiserhöhungen bereits dann ermöglicht, wenn beim Anbieter entsprechende Kostenerhöhungen eingetreten sind, ist unzulässig. Das hat das Sozialgericht Stuttgart im Jahr 2006 entscheiden (Az: S 15 SO 6319/05). Derlei Klauseln dürften in aktuelleren Verträgen also nicht mehr auftauchen.

Die nicht abdingbare Betreuungs- und Notraufpauschale ist als Kosten der Unterkunft durch die Sozialhilfe gedeckt. Die Pauschale ist angemessen, wenn sie den ortsüblichen Kosten entspricht.

 

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