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Die nachträgliche Möglichkeit der Wohnungsanspassung

Eine angemessene Vertragsgestaltung erleichtert den Umbau

Für den Mieter kann es von erheblicher Bedeutung sein, ob der Mietvertrag es zulässt, dass er die von ihm bewohnte Wohnung im Nachhinein seinen Bedürfnissen anpasst. Besonders wichtig, ist die Frage der Barrierefreiheit. War die Wohnung bei Einzug nicht ohnehin schon barrierefrei bzw. barrierearm, sollte darauf geachtet, dass der Vertrag eine Möglichkeit vorsieht genau diesen Zustand herzustellen. Andernfalls könnte die Wohnung für den Mieter gänzlich unbrauchbar werden und er im schlimmsten Fall zu einem Auszug gezwungen sein.

Ist es nicht möglich mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass der Zustand absoluter Barrierefreiheit im Nachhinein hergestellt werden darf, sollte zumindest über konkrete Einzelmaßnahmen nachgedacht werden, die für den Mieter zukünftig von Bedeutung sein könnten.

Ebenso wichtig ist, im Vertrag zu vereinbaren, was bei einem Auszug des Mieters geschehen soll falls dieser Veränderungen an der Wohnung vorgenommen hat. Eine Regelung ähnlich einer pauschalen Rückbauverpflichtung sollte nicht eingegangen werden. Ist der Mieter tatsächlich darauf angewiesen einen barrierefreien Zustand nachträglich herzustellen, ist die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand zumeist mit hohen Kosten verbunden. Stattdessen kann über eine Zeitwertentschädigung nachgedacht werden, die den Vermieter berechtigt, für Sachschäden einen anteiligen Zeitwert zu verlangen. Alternativ kann der Vermieter im Vertrag auch verpflichtet werden, baulichen Veränderungen, dann zuzustimmen, wenn der Gesundheitszustand des Mieters diese erfordert. Unabhängig davon, welche Möglichkeit gewählt wird, sollte darauf geachtet werden, dass der Mieter seinen Handlungsspielraum für die Zukunft nicht unnötig stark einschränkt.

 

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