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Die Miethöhe

Was darf der Vermieter fordern und worauf sollte sonst geachtet werden?

Handelt es sich um einen freifinanzierten – also nicht öffentlich geförderten - Wohnungsbau kann der Vermieter die Miethöhe grundsätzlich nach freiem Belieben festsetzen. Er kann also auch die ortsübliche Vergleichsmiete, die in § 588 BGB vorgesehen ist, überschreiten. Diese wird unter Einbeziehung der Verwaltung und verschiedener Interessengruppen in den regional unterschiedlichen sog. Mietspiegeln festgelegt. Für den Vermieter ist aber eine Höchstgrenze im Hinblick auf den Mietpreis vorgesehen. Diese liegt bei 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Wird die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % überschritten, liegt ein sog. Mietwucher vor, der ein Bußgeld für den Vermieter nach sich ziehen kann und den Mieter zu Rückforderungsansprüchen berechtigt. Dies soll den Mieter vor unverhältnismäßigen Mietforderungen des Vermieters schützen.

Je nach Ortslage sollte unabhängig davon aber schon darauf geachtet werden, dass die Miethöhe die ortsübliche Vergleichsmiete gar nicht bzw. nur unwesentlich überschreitet. Die Obergrenze von 20 % ist absolut und als Wucher zu verstehen. Auch ein Überschreiten um 15 oder 10 % kann dementsprechend in der Regel – wenn auch nicht im juristischen Sinne – als unverhältnismäßig betrachtet werden und sollte vom Mieter vor oder nach Vertragsschluss nicht akzeptiert werden.

Bei Schlechtleistung des Vermieters, z.B. dem Bereitstellen einer Mietsache, die eine mindere Tauglichkeit aufweist, sieht das Gesetz in § 536 automatisch ein Minderungsrecht des Mieters vor. Dieses muss nicht im Vertrag geregelt werden. Vorteilhaft für den Mieter kann aber eine Regelung sein, die den Mietpreis reduziert, sollte der Mieter die Wohnung für einen längeren Zeitraum nicht nutzen können. Dies kann z.B. bei längeren Krankenhausaufenthalten schnell relevant werden.

Für den Vermieter ist es mit relativ hohem Aufwand verbunden, einen Mietvertrag ohne außerordentliche Gründe zu kündigen (mehr Informationen zur Kündigung). Stellen Sie also sicher, dass der Mietvertrag in ausreichendem Maße auch Ihren Interessen dient. Dem Vermieter dürfte es so schwer fallen, Ihre einmal gefundene Eintracht zu stören.

 

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