Pflegeversicherung
Mit der Pflegeversicherung gibt es erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik eine Versicherung, die auf alle Deutschen gleichermaßen anwendbar ist. Die Höhe der Pflegeleistung ist abhängig von der Pflegebedürftigkeit des Patienten. Es gibt drei Pflegestufen:
| I | erhebliche Pflegebedürftigkeit | (Hilfsbedarf mindestens 90 Minuten am Tag) |
| II | schwere Pflegebedürftigkeit | (mindestens 180 Minuten pro Tag) |
| III | schwerste Pflegebedürftigkeit | (mindestens 300 Minuten pro Tag) |
Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt. Wenn dieser Antrag (oder der Antrag auf Einstufung in eine höhere Pflegestufe) gestellt ist, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) der ein Gutachten anfertigt, in dem die Pflegebedürftigkeit und der Pflegeumfang festgestellt werden (weitere Informationen zum Pflegegutachten).
Pflegegeld wird sowohl bei häuslicher Pflege als auch bei Unterbringung in einem Pflegeheim gezahlt. Für nähere Informationen zur häuslichen Pflege bitte hier klicken
Die Notwendigkeit der vollstationären Pflege wird in der Regel von der Pflegekasse positiv festgestellt werden. Nur bei Pflegebedürftigen mit Pflegestufe III wird von der Notwendigkeit ausgegangen. Die Pflegekasse übernimmt den Pflegeaufwand und die soziale Betreuung im Heim und zwar:
- bei Pflegestufe I
- bei Pflegestufe II
- bei Pflegestufe III
Alle darüber hinaus gehenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden von der Pflegekasse nicht übernommen



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