Keine Begrenzung der Kostenerstattung
Bundessozialgericht (BSG) am 13.03.2001
Die Klägerin fordert einen höheren Erstattungsbeitrag für die von ihr aufgewendeten Kosten eines ambulanten Pflegedienstes und ein höheres anteiliges Pflegegeld.Ihr geistig und körperlich behinderter Sohn, der von Montags bis Freitags eine Internatsschule besucht, wird am Wochenende von der Klägerin und einem Pflegedienst zu Hause gepflegt und erhält Leistungen nach Pflegestufe III.
Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, errechnete einen Höchstbetrag, der gebildet wurde aus einem Tagessatz von (hier 93,33 DM) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen der Sohn der Klägerin tatsächlich zu Hause gepflegt wird (zB 10 Tage häusliche Pflege × 93,33 DM = 933,33 DM). Folge dieser unterschiedlichen Berechnung sind auch Differenzen bei der Errechnung des anteiligen Pflegegeldes als Kombinationsleistung.
Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor. Sie sah keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für die Festsetzung der Höchstbeiträge.
Das Bundessozialgericht bestätigt dies. Es entschied, dass die Kostenerstattung für die häusliche Pflege nicht auf einen Tageshöchstsatz beschränkt sei. Wenn in einem Kalendermonat häusliche Pflege und Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe zusammentreffen, ist das anteilige Pflegegeld als sog. Kombinationsleistung zu berechnen.
Aktenzeichen:
Bundessozialgericht (BSG) B 3 P 10/00 R
Kennen Sie schon...
Die Einrichtung Wohnen für hippophile Senioren aus Stuttgart? Erfahren Sie mehr...



Berlin
Hamburg